Grundbuchanmeldung
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes kann gestützt auf eine schriftliche Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Eigentümer die Pfandsumme und den Anspruch auf Pfandrechtserrichtung anerkennt. Da es sich um einen gesetzlichen Anspruch auf Eintragung handelt, braucht es keinen Pfandvertrag. Anerkennt der Grundeigentümer den Anspruch allerdings nicht, so ist eine Eintragung nur möglich, wenn der Anspruch des Bauhandwerkers gerichtlich festgestellt wurde. Dazu braucht es ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
Gerichtliche Geltendmachung
In den meisten Fällen ist der Eigentümer nicht bereit, die betreffende Grundbuchanmeldung zu unterzeichnen. In diesen Fällen muss der Bauhandwerker seinen Pfandrechtsanspruch wie folgt gerichtlich durchsetzen:







