Etwas geht immer vergessen | Lösungen Art. 7
Es wird sicherlich etwas nicht im Architekturvertrag enthalten sein oder du als Bauherr benötigst zusätzlich etwas, z.B. Verkaufspläne, Aufteilungspläne für Stockwerkeigentumsbegründung etc. Darum ist es wichtig, dass bereits bei der Submission der Architekturleistung ein Stundenansatz abgefragt und im Architekturvertrag definiert ist.
SIA 102 Architekten | Lösungen Art. 8 – 22 – Normaler Vertrag
Natürlich ist der Architekturvertrag mit vielen anderen Verträgen vergleichbar, darum gibt es die normalen Vertraglichen Artikel die in jedem Vertrag sein sollten, z.B. Rechnungskonditionen, Prozess Rechnungsverlauf, Nebenkosten, Gerichtsstand etc.
Empfohlene Abänderungen der SIA Norm 102
Abmahnungspflicht: Die Einhaltung der Schriftform ist zwingend erforderlich
Aufbewahrung von Dokumenten: Der Architekt ist verpflichtet, der Bauherrschaft auf Verlangen jederzeit eine Kopie der aktuellen Version sämtlicher Plan- und übrigen Arbeitsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
Urheberrecht: Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt beim Architekten. Eigentumsrechte an den eingereichten Unterlagen zum Studienauftragsverfahren gehen hingegen gegen Bezahlung an die Bauherrschaft. Der Architekt sichert zu, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Bei einer Vertragsauflösung kann die Bauherrschaft die übertragbaren Urheberrechte vom Architekten gegen eine Pauschale erwerben und diese für seine Bedürfnisse frei verwenden und durch Dritte weiterbearbeiten zu lassen.
Veröffentlichungen: Der Architekt darf seine Werke nur unter Wahrung der Interessen und mit schriftlichem Einverständnis der Bauherrschaft veröffentlichen.
Bezug von Dritten: Der Architekt ist befugt mit vorgängiger schriftlicher Einwilligung der Bauherrschaft für die Erfüllung seiner Pflichten Dritte beizuziehen.
Schlusszahlung: Der Architekt hat Anspruch auf Abschlagszahlungen von mind. 95% der vertragsgemäss erbrachten Leistungen.
Weisungen: Im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zuständigkeiten des Architekten koordiniert die Bauherrschaft ihre Weisungen an die Unternehmer und Lieferanten vorgängig mit dem Architekt.
Fristverlängerung & Terminverschiebung: Projektunterbrüche oder Verzögerungen aus finanziellen, technischen oder rechtlichen Gründen führen nicht zum Verzug der Bauherrschaft und berechtigen den Architekten nicht zu finanziellen Nachforderungen.
Haftung des Architekten: Bei verschuldet fehlerhafter Auftragserfüllung hat der Architekt der Bauherrschaft den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
Vorzeitige Beendigung des Vertrages: Jeder Vertragspartner ist befugt vorzeitig vom Vertrag zurückzutreten, bzw. diesen durch einseitige schriftliche Erklärung zu beenden. Die erbrachten Teilleistungen sind dem Architekten ohne Zuschläge zu vergüten. Die Bauherrschaft ist zum teilweisen Vertragsrücktritt befugt, indem sie auf einen Teil der Leistungen verzichtet.
Aufwandbestimmende Baukosten: Mehrkosten, welche der Architekt mitverursacht hat, sind nicht honorarberechtigt.